| Mit der Frage, ob einem Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufsrechtes auch die Hinsekosten der Ware zu erstatten sind, beschäftigte sich kürzlich der EuGH. Ergebnis: Auch diese Kosten müssen vom Händler erstattet werden.
Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher gem. Art. 6 Abs. 2 der Fernabstazrichtlinie auferlegt werden dürften, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung. |